Allgemeine Reisebedingungen von Kelder Reisen GmbH

Reisebedingungen für Pauschalangebote der Firma Kelder Reisen GmbH
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Kelder Reisen GmbH, nachstehend "KE" abgekürzt, im Buchungsfall ab 01.07.2018 zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von KE und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von KE vor, an das KE für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder durch die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.
1.2. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Für mündliche, telefonische, schriftliche, per E-Mail oder per Telefax übermittelte Buchungen gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von KE erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde KE den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 10 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von KE beim Kunden zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird KE dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsabschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb der Geschäftsräumen erfolgte.
1.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von KE erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache. Soweit der Vertragstext von KE im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
c) Mit Betätigung des Buttons (Schaltfläche) "Kostenpflichtig Buchen" bietet der Kunde KE den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 4 Tage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
d) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
e) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "Kostenpflichtig Buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. KE ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von KE beim Kunden zustande.
g) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "Kostenpflichtig Buchen" durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung beim Kunden, so kommt der Reisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. KE wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.
1.5. KE weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 abs. 7, 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 9 651 a und § 651 c BGB, die im Fernabsatz (Briefe; Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts - und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 i BGB /siehe hierzu auf Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertag über Reiseleistungen nach § 651 a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht , sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit KE Unterkunftsleistungen oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei den KE nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/Reisenden ist.

2. Bezahlung
2.1. KE darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern und annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann. Ausschließlich bei Tagesfahrten ist die Restzahlung bis 8 Tage vor Reisebeginn fällig.
2.2. Leistet der die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl KE zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist KE berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleitungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von KE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind KE vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. KE ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer westlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von KE gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von KE gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte KE für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhungen
4.1. KE behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen - oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für KE nicht vorhersehbar waren.
4.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann KE den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann KE vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann KE vom Kunden verlangen.
4.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen - oder Flughafengebühren gegenüber KE erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für KE verteuert hat.
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat KE den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn KE in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von KE über die Preiserhöhung gegenüber KE geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber KE unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der die Reise nicht an, so verliert KE den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann KE eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von KE unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
KE hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei KE wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung:
Zugang vor Reisebeginn:          A    B    C   D    E

Bis zum 45. Tag                     0   10   10  15   30
44. bis 31. Tage                      0   30   20  30   40
30. bis 15. Tage                     15  50   35  40   50
14. bis 7 Tage                        30  75   50  60   60
6. bis 2 Tage                          50  80   70  80   80
1. Tag und Nichtantritt             80  80   80  90   90
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, KE nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.4. KE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit KE nachweist, dass KE wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden ist. In diesem Fall ist KE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von KE durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie KE 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann KE bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der zweiten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt von KE wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. KE kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von KE beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) KE hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) KE ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von KE später als 30 Tage vor Reisebeginn (außer bei Tagesfahrten) ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. KE kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von KE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
8.2. Kündigt KE, so behält KE den Anspruch auf den Reisepreis; KE muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die KE aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Obliegenheiten des Kunden / Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat KE oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von KE mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit KE infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von KE vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von KE vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an KE unter der mitgeteilten Kontaktstelle von KE zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von KE bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von KE ist beauftragt, für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat KE zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von KE verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von KE für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit KE für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. KE haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen - und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs - und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von KE sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. KE haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von KE ursächlich geworden ist.

11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651 i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber KE geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. KE wird den Kunden / Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll - und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden / Reisenden. Dies gilt nicht, wenn KE nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3. KE haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde KE mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass KE eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13. Alternative Streitbeilegung: Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. KE weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass KE nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungen teilnimmt. KE weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ce.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13.2. Für Kunden/ Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und KE die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können KE ausschließlich an deren Sitz verklagen.
13.3. Für Klagen von KE gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von KE vereinbart.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart / München, ab 01.07.2018

Reiseveranstalter ist:
Kelder Reisen GmbH
Hünenbrink 7a
32423 Minden


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